RS Vwgh 1994/9/13 94/14/0073

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Veröffentlicht am 13.09.1994
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §66 Z2;

Rechtssatz

Die Ausgleichsvorschrift des § 66 Z 2 BewG bezieht sich auf Verschiebungen innerhalb des Vermögens eines und desselben Steuerpflichtigen, zusammen veranlagter Steuerpflichtiger und auf Vermögensverschiebungen zwischen offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften einerseits und ihren persönlich haftenden Gesellschaftern andererseits (Hinweis Langer, Handkommentar zum Bewertungsgesetz, 225).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140073.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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