RS Vwgh 1994/9/13 93/09/0346

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Veröffentlicht am 13.09.1994
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Index

68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §1 Abs1;
BEinstG §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/09/0358

Rechtssatz

Der besondere Kündigungsschutz des § 8 BEinstG gilt auch für jene behinderten Arbeitnehmer, die bei Arbeitgebern beschäftigt sind, die nicht der Einstellungspflicht des § 1 BEinstG bzw der an ihre Stelle tretenden Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichstaxe unterliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090346.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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