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68/01 BehinderteneinstellungNorm
BEinstG §1 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/09/0358Rechtssatz
Der besondere Kündigungsschutz des § 8 BEinstG gilt auch für jene behinderten Arbeitnehmer, die bei Arbeitgebern beschäftigt sind, die nicht der Einstellungspflicht des § 1 BEinstG bzw der an ihre Stelle tretenden Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichstaxe unterliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090346.X02Im RIS seit
11.07.2001