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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / Willkür keineLeitsatz
Eigentumserwerb an Liegenschaften durch einen Betrieb zwecks Abbau von Schotter, der als Rohstoff für die Produktion benötigt wird; keine denkunmögliche oder willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung in Abwägung der Interessen des Schutzzweckes des §6 Abs1 litc Tir. GVG 1983 gegenüber den nach §5 Z4 berücksichtigungswürdigen Interessen; keine Verletzung des Rechtes auf Freiheit des LiegenschafterwerbesRechtssatz
Die Behörde hat mit der Überlegung, daß die Nutzung einer Liegenschaft für den Schotterabbau den Erwerb von Grund und Boden nicht voraussetze, weshalb in Abwägung der Interessen dem Schutzzweck des §6 Abs1 litc Tir. GVG 1983 gegenüber den nach §5 Z4 leg.cit. berücksichtigungswürdigen Interessen der Vorrang zukomme, die Sach- und Rechtslage nicht verkannt. Es ist jedenfalls die Erwägung der belangten Behörde vertretbar, daß der Beschwerdeführerin zumutbar ist, bloße Abbaurechte oder Dienstbarkeiten von einem Ersteher zu erwerben, ohne daß die Liegenschaft auf Dauer einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen würde.
Die belangte Behörde hat aber auch offenkundig keinen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler insoferne begangen, als sie iS des §6 Abs1 litc Tir. GVG 1983 die Befürchtung hegte, eine Selbstbewirtschaftung sei auch nach Abschluß des Schotterabbaues durch Gesellschafter der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten.
Allgemeine Einschränkungen des Liegenschaftsverkehrs, wie sie in den Grundverkehrsgesetzen enthalten sind, werden durch Art6 StGG nicht ausgeschlossen.
Das durch Art6 StGG gewährleistete Recht könnte durch den angefochtenen Bescheid allerdings verletzt worden sein, wenn die Genehmigung des Rechtsgeschäftes versagt worden wäre, um einen Landwirt beim Erwerb der Grundstücke zu bevorzugen (VfSlg. 9070/1981, 10797/1986).
Der angefochtene Bescheid hat die Genehmigung des Rechtserwerbes auch keineswegs deshalb versagt, um einen Landwirt beim Erwerb der Grundstücke zu bevorzugen.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, LiegenschaftserwerbsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B886.1989Dokumentnummer
JFR_10108873_89B00886_01