RS Vwgh 1994/9/13 94/14/0059

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Veröffentlicht am 13.09.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §31 Abs1;
AbgEO §31 Abs3;

Rechtssatz

Da Voraussetzung der Pfändung nur die Gewahrsame an pfändbaren Gegenständen ist, ist die Miteigentumsfrage an den in der Rechtsanwaltskanzlei vorhandenen Fahrnissen für die Möglichkeit, die Pfändung zu vollziehen, ohne Bedeutung. Behaupten dritte Personen nämlich bei der Pfändung an den im Protokoll verzeichneten Sachen solche Rechte, welche die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würden, so sind diese Ansprüche lediglich im Pfändungsprotokoll anzumerken (§ 31 Abs 3 AbgEO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140059.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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