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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Vertreter des Bf hat für eine solche Organisation in seiner Kanzlei zu sorgen, die nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausschließt. Besonderes Augenmerk ist dabei dem Fristenvormerk zuzuwenden. Die dabei anzuwendende Vorsicht verbietet es gerade wegen der Gefahr der Verwechslung von gleichklingenden Namen durch Hörfehler bei bloß mündlicher Mitteilung, besonders bei latenter Lärmsituation in den Büroräumlichkeiten, mündliche Anweisungen zu Löschungen im Terminkalender zu dulden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140126.X02Im RIS seit
18.07.2001