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44 ZivildienstNorm
ZivildienstG §2 Abs1Leitsatz
Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung infolge eines schweren Verfahrensfehlers; Fernbleiben des Beschwerdeführers von der mündlichen Verhandlung vor der ZDOK; Abstellen der Bescheidbegründung auf den persönlichen Eindruck des Bechwerdeführers; Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Erhebung einer Beschwerde gegen jenen Bescheid der ZDOK, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsverhandlung abgewiesen wurde; zum Zeitpunkt der Postaufgabe des Antrages war die Beschwerdefrist bereits verstrichenRechtssatz
Die ZDOK stützt sich bei ihrer abweisenden Entscheidung schwerpunktmäßig auf den persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer gemacht habe, obgleich sie - infolge seines Fernbleibens (von der mündlichen Verhandlung, die sich auf die Feststellung des Nichterscheinens des Beschwerdeführers beschränkte) - einen solchen gar nicht hatte. Sie setzte sich auch überhaupt nicht mit dem (ausführlichen) Berufungsvorbringen auseinander.
Der angefochtene Berufungsbescheid wurde von der ZDOK sohin beschlossen, ohne daß der Sachverhalt erhoben und von der Kommission rechtlich gewürdigt worden wäre. Das stellt einen die Verfassungsbestimmung des §2 Abs1 ZDG verletzenden Verfahrensfehler dar.
Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeerhebung gegen Bescheid, mit dem ein Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Berufungsverhandlung abgewiesen wurde; Beschwerdefrist war bereits versäumt.
Keine Umdeutung eines früheren, vom selben Beschwerdeführer erhobenen und vom Verfassungsgerichtshof bewilligten Verfahrenshilfeantrag auch auf den Bescheid über die Wiedereinsetzung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, Verhandlung mündliche, Bescheidbegründung, Auslegung eines Antrages, Zivildienst, VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B489.1989Dokumentnummer
JFR_10108873_89B00489_01