RS Vwgh 1994/9/13 94/14/0066

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Veröffentlicht am 13.09.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Hat der Abgabepflichtige eine nichtselbständige Arbeit nur vorübergehend angenommen (hier: 11 Monate als Berufsanwärter bei einem Wirtschaftstreuhänder), ist ihm - unter Werbungskostengesichtspunkten im Zusammenhang mit dieser nichtselbständigen Arbeit - die Aufgabe seines Heimatwohnsitzes (hier: Haus mit 1800 m/2 Garten) im Hinblick auf die kurze Zeit auswärtiger Tätigkeit nicht zumutbar. Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen durch die doppelte Wohnsitzhaltung entstehen, sind daher allein durch die genannte nichtselbständige Arbeit verursacht und stehen deshalb in dem von § 16 Abs 1 EStG 1988 geforderten Zusammenhang mit der Einkunftsquelle. Sie bilden also Werbungskosten. Zu diesen Mehraufwendungen gehören auch die Heimfahrten, die notwendig waren, um im angemessenen Umfang am Heimatwohnsitz nach dem Rechten zu sehen und dementsprechend das Erforderliche zur Erhaltung und Verwaltung des Objektes beizutragen, wie dies der Abgabepflichtige auch getan hätte, hätte er die nichtselbständige Arbeit als Einkunftsquelle nicht aufgenommen (Hinweis E 7.9.1993, 93/14/0081). Darunter fallen auch Umbaubemühungen (hier: Besprechungen mit Handwerkern und Behörden, um das Bauvorhaben voranzubringen), solange nicht feststeht, daß sie einer anderen Einkunftsquelle (etwa Vermietung und Verpachtung) zuzurechnen sind oder zuzurechnen sein werden, sowie Leistungen, die zur Erfüllung von Verpflichtungen notwendig sind, die mit dem Objekt im Zusammenhang stehen, das den Heimatwohnsitz bildet (hier: Reallast der Holzlieferung an die Mutter), aber auch die Erhaltung von Haus und Garten in einem ordentlichen Zustand, also deren Bewahrung vor der Verwahrlosung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140066.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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