RS Vwgh 1994/9/13 94/14/0126

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Veröffentlicht am 13.09.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §33;
VerfGG 1953 §82 Abs1;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1995/1, S 66,67;

Rechtssatz

Erst ein fristgerechter Abtretungsantrag (§ 87 Abs 3 VerfGG) macht die Beschwerde an den VfGH zu einer sogenannten Sukzessivbeschwerde (Hinweis E 20.5.1994, 94/02/0040), die nicht erst mit der Abtretung an den VwGH, sondern schon in dem Zeitpunkt als beim VwGH erhoben anzusehen ist, in dem sie beim VfGH eingebracht wurde (Hinweis B 26.6.1992, 88/17/0207; B 17.8.1994, 94/15/0112, 0115). Der Antrag um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Abtretungsfrist des § 87 Abs 3 VerfGG betrifft daher ebenso die Rechtzeitigkeit der sukzessiv an den VwGH erhobenen Beschwerde. Wurde der Wiedereinsetzungsantrag vom VfGH daher nicht selbst erledigt, ist er ebenso wie ein Wiedereinsetzungsantrag betreffend die Versäumung der Frist zur ursprünglichen Einbringung der Beschwerde beim VfGH auch als ein an den VwGH gerichteter Antrag zu behandeln und daher vom VwGH zu erledigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140126.X01

Im RIS seit

18.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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