Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1993/04/28 93/12/0091 1Stammrechtssatz
Einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten als Antragsteller, der als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen, kommt, auch wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann, die Beschwerdeberechtigung nach Art 132 B-VG zu. Einem Beschwerdeführer, der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis und nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, mangelt es für die Beschwerdeberechtigung von vornherein an einer Grundvoraussetzung, weil ihm als Vertragsbediensteter schon deshalb keine Parteistellung zukommt. (Vermeintliche) Ansprüche aus einem privatrechtlichen Dienstverhältnis sind vielmehr im ordentlichen Rechtsweg auszutragen.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerhältnis zu anderen Materien und Normen ZivilrechtOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120176.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011