RS Vwgh 1994/9/14 94/12/0176

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Veröffentlicht am 14.09.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §8;
B-VG Art132;
JN §1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/04/28 93/12/0091 1

Stammrechtssatz

Einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten als Antragsteller, der als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen, kommt, auch wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann, die Beschwerdeberechtigung nach Art 132 B-VG zu. Einem Beschwerdeführer, der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis und nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, mangelt es für die Beschwerdeberechtigung von vornherein an einer Grundvoraussetzung, weil ihm als Vertragsbediensteter schon deshalb keine Parteistellung zukommt. (Vermeintliche) Ansprüche aus einem privatrechtlichen Dienstverhältnis sind vielmehr im ordentlichen Rechtsweg auszutragen.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerhältnis zu anderen Materien und Normen ZivilrechtOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120176.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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