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44 ZivildienstNorm
B-VG Art83 Abs2 / KollegialbehördeLeitsatz
Keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung; kein schwerer Verstoß verfahrensrechtlicher Art im Bereich der freien Beweiswürdigung; keine Glaubhaftmachung der Gewissensgründe; rechtmäßige Zusammensetzung der belangten BehördeRechtssatz
Kein verfassungsrechtlich relevanter, grober Verstoß verfahrensrechtlicher Art bei Abweisung eines Antrages auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung gemäß §2 Abs1 ZivildienstG.
Rechtmäßige Zusammensetzung der belangten Behörde. Die Vertrauensperson nahm laut Verhandlungsschrift an der Berufungsverhandlung ohnedies teil, ihre Mitwirkung muß aber im Bescheid nicht erwähnt werden.
Schlagworte
ZivildienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B635.1989Dokumentnummer
JFR_10108873_89B00635_01