RS Vfgh 1989/11/27 B635/89

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Veröffentlicht am 27.11.1989
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Index

44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art83 Abs2 / Kollegialbehörde
ZivildienstG §2 Abs1
ZivildienstG §47 Abs4

Leitsatz

Keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung; kein schwerer Verstoß verfahrensrechtlicher Art im Bereich der freien Beweiswürdigung; keine Glaubhaftmachung der Gewissensgründe; rechtmäßige Zusammensetzung der belangten Behörde

Rechtssatz

Kein verfassungsrechtlich relevanter, grober Verstoß verfahrensrechtlicher Art bei Abweisung eines Antrages auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung gemäß §2 Abs1 ZivildienstG.

Rechtmäßige Zusammensetzung der belangten Behörde. Die Vertrauensperson nahm laut Verhandlungsschrift an der Berufungsverhandlung ohnedies teil, ihre Mitwirkung muß aber im Bescheid nicht erwähnt werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B635.1989

Dokumentnummer

JFR_10108873_89B00635_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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