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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §38;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 16.11.1994 94/12/0094Rechtssatz
§ 16 Abs 1 KompetenzG 1966 ist eine organisatorische Vorschrift, aus der der einzelne Beamte keine Rechte ableiten kann. Für die Erlassung eines dienstrechtlichen Bescheides und dessen rechtliche Beurteilung sind ausschließlich die einschlägigen dienstrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften maßgebend, die eine Mitwirkung des Landeshauptmannes nicht vorsehen. Die Nichtherstellung des Einvernehmens mit dem Landeshauptmann hindert daher nicht die Entscheidungspflicht des Bundesministers (Hinweis E VfGH 6.12.1972, G 41/72, VfSlg 6913/1972).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120093.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010