RS Vwgh 1994/9/14 94/12/0093

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Veröffentlicht am 14.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38;
KompetenzG 1966 §16 Abs1;
VwGG §27;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 16.11.1994 94/12/0094

Rechtssatz

§ 16 Abs 1 KompetenzG 1966 ist eine organisatorische Vorschrift, aus der der einzelne Beamte keine Rechte ableiten kann. Für die Erlassung eines dienstrechtlichen Bescheides und dessen rechtliche Beurteilung sind ausschließlich die einschlägigen dienstrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften maßgebend, die eine Mitwirkung des Landeshauptmannes nicht vorsehen. Die Nichtherstellung des Einvernehmens mit dem Landeshauptmann hindert daher nicht die Entscheidungspflicht des Bundesministers (Hinweis E VfGH 6.12.1972, G 41/72, VfSlg 6913/1972).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120093.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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