Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §67 Abs1;Rechtssatz
Das Dienstverhältnis eines öffentlich-rechtlich Bediensteten wird nicht dadurch beendet, daß er vom Dienststand in den Ruhestand wechselt. Wird aber das Dienstverhältnis nicht beendet, so steht bereits dieser Umstand einer begünstigten Besteuerung der Jubiläumszuwendung nach § 67 Abs 6 EStG 1972 entgegen, weil mit dieser Norm ausdrücklich nur solche sonstige Bezüge begünstigt werden, die "bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen" (Hinweis E 31.5.1994, 91/14/0059).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991130095.X01Im RIS seit
20.11.2000