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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §17 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung, daß Beamten (öffentlich Bediensteten) die für die Ausübung eines Mandats erforderliche freie Zeit zu gewähren ist, ist Teil des gesamten Regelungssystems, das vom Regelfall einer durchschnittlichen Belastung durch die Mandatsausübung ausgeht; sie steht daher der aus besonderen Gründen zugelassenen Außerdienststellung als Beamter nicht entgegen, wenn der Mandatar die für die Ausübung seines Mandats erforderliche Zeit in einem solchen Ausmaß in Anspruch zu nehmen hat, daß die Restdienstleistung im öffentlichen Dienstverhältnis nur mehr ein sehr geringes Ausmaß erreicht oder gar nicht mehr erbracht werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990120228.X02Im RIS seit
20.11.2000