RS Vwgh 1994/9/14 90/12/0228

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Veröffentlicht am 14.09.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §17 Abs1;
BDG 1979 §17 Abs2 Z1;
BDG 1979 §17 Abs3;
B-VG Art59a Abs1;
B-VG Art59a Abs3;

Rechtssatz

Die Bestimmung, daß Beamten (öffentlich Bediensteten) die für die Ausübung eines Mandats erforderliche freie Zeit zu gewähren ist, ist Teil des gesamten Regelungssystems, das vom Regelfall einer durchschnittlichen Belastung durch die Mandatsausübung ausgeht; sie steht daher der aus besonderen Gründen zugelassenen Außerdienststellung als Beamter nicht entgegen, wenn der Mandatar die für die Ausübung seines Mandats erforderliche Zeit in einem solchen Ausmaß in Anspruch zu nehmen hat, daß die Restdienstleistung im öffentlichen Dienstverhältnis nur mehr ein sehr geringes Ausmaß erreicht oder gar nicht mehr erbracht werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990120228.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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