RS Vfgh 1989/11/27 B777/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1989
beobachten
merken

Index

13 Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz / Verletzung keine
Vermögensvertrag DDR
VerteilungsG DDR

Leitsatz

Keine Bedenken gegen §4 VerteilungsG DDR; keine Verletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §4 VerteilungsG DDR.

Es ist sachlich gerechtfertigt, in den Verteilungsgesetzen bestimmte Voraussetzungen (insbesondere den Besitz der Staatsbürgerschaft zu bestimmten Zeitpunkten) für die Anspruchsberechtigung vorzusehen, sofern diese Voraussetzungen nur nicht strenger sind als die im entsprechenden Vermögensvertrag enthaltenen (so zum VerteilungsG Polen - VfSlg. 7659/1975, 8814/1980, zum EntschädigungsG Italien - VfSlg. 8422/1978 und zum EntschädigungsG CSSR - VfSlg. 8786/1980, 8873/1980, 9297/1981).

§4 des VerteilungsG DDR zieht nun den Kreis der Anspruchsberechtigten nicht enger als der Vermögensvertrag DDR; zwischen Gesetz und Vertrag besteht also in der hier maßgebenden Hinsicht die - verfassungsrechtlich gebotene - Kongruenz.

Das Anknüpfen der Anspruchsberechtigung an die zu bestimmten Stichtagen bestandenen staatsbürgerschaftsrechtlichen Regelungen ist nicht unsachlich (siehe VfSlg. 8873/1980 sowie 8872/1980 und 9290/1981).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Entschädigung DDR

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B777.1989

Dokumentnummer

JFR_10108873_89B00777_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten