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13 Staatsvertragsdurchführung, KriegsfolgenNorm
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz / Verletzung keineLeitsatz
Keine Bedenken gegen §4 VerteilungsG DDR; keine Verletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen NormRechtssatz
Keine Bedenken gegen §4 VerteilungsG DDR.
Es ist sachlich gerechtfertigt, in den Verteilungsgesetzen bestimmte Voraussetzungen (insbesondere den Besitz der Staatsbürgerschaft zu bestimmten Zeitpunkten) für die Anspruchsberechtigung vorzusehen, sofern diese Voraussetzungen nur nicht strenger sind als die im entsprechenden Vermögensvertrag enthaltenen (so zum VerteilungsG Polen - VfSlg. 7659/1975, 8814/1980, zum EntschädigungsG Italien - VfSlg. 8422/1978 und zum EntschädigungsG CSSR - VfSlg. 8786/1980, 8873/1980, 9297/1981).
§4 des VerteilungsG DDR zieht nun den Kreis der Anspruchsberechtigten nicht enger als der Vermögensvertrag DDR; zwischen Gesetz und Vertrag besteht also in der hier maßgebenden Hinsicht die - verfassungsrechtlich gebotene - Kongruenz.
Das Anknüpfen der Anspruchsberechtigung an die zu bestimmten Stichtagen bestandenen staatsbürgerschaftsrechtlichen Regelungen ist nicht unsachlich (siehe VfSlg. 8873/1980 sowie 8872/1980 und 9290/1981).
Schlagworte
Entschädigung DDREuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B777.1989Dokumentnummer
JFR_10108873_89B00777_01