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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit EUR 2.142,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der am 9.7.1940 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand war er wissenschaftlicher Beamter am Institut für Liturgiewissenschaft und Sakramenttheologie der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Salzburg.
Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 14. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit 1. November 2002 gemäß §15a Abs1 Beamten-DienstrechtsG 1979 (im Folgenden: BDG) von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der mit näherer Begründung die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.
3. Die Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie für die Abweisung der Beschwerde eintritt.
II. Mit Erkenntnis vom 30. Juni 2004 G27/04, G45/04, G46/04 hob der Verfassungsgerichtshof §15a Abs1 BDG, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, als verfassungswidrig auf.
III. 1. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
2. Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfällen (im engeren Sinn), anlässlich derer das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616/1985).
3. Die mündliche Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren fand am 17. Juni 2004 statt. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 2. Dezember 2002 eingelangt, war also zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung schon anhängig; der ihr zu Grunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.
4. Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ua. die mit dem unter Pkt. II. genannten Erkenntnis als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
5. Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985, 10.515/1985). Der Bescheid war daher aufzuheben.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Der zugesprochene Betrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von EUR 327,-- sowie den Ersatz der entrichteten Eingabengebühr (§17a VfGG) in Höhe von EUR 180,--.
7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1741.2002Dokumentnummer
JFT_09959370_02B01741_00