RS Vwgh 1994/9/14 91/13/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Durch die Aufbewahrung privater Gegenstände in einem Raum kann dieser seine Beurteilung als ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken dienend verlieren. Ebenso wie die bloße Aufbewahrung beruflich genutzter Gegenstände, etwa eines beruflich genutzten Archivs oder sonstiger beruflicher Unterlagen einen Raum zu einem beruflich genutzten machen kann, ist umgekehrt ein Raum, in dem privat genutzte Gegenstände in einem nicht vernachlässigbaren Ausmaß aufbewahrt werden, nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt. Ein Raum dient nämlich seinem Wesen nach nicht nur dem Aufenthalt von Menschen, sondern auch der Aufbewahrung von Gegenständen. Die Ausführungen des Abgabepflichtigen, er lese die der Privatsphäre zuzurechnenden Bücher außerhalb des Raumes, indem sie aufbewahrt werden, sind irrelevant (hier: der Umfang der Privatbibliothek, der vom Abgabepflichtigen mit rund 600 bis 700 Bänden (= 40 Prozent von insgesamt 1600 Bänden) angegeben wurde, ist nicht so geringfügig, daß der Raum, in dem die Bücher aufbewahrt werden, als nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken dienend angesehen werden konnte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991130233.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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