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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Durch die Aufbewahrung privater Gegenstände in einem Raum kann dieser seine Beurteilung als ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken dienend verlieren. Ebenso wie die bloße Aufbewahrung beruflich genutzter Gegenstände, etwa eines beruflich genutzten Archivs oder sonstiger beruflicher Unterlagen einen Raum zu einem beruflich genutzten machen kann, ist umgekehrt ein Raum, in dem privat genutzte Gegenstände in einem nicht vernachlässigbaren Ausmaß aufbewahrt werden, nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt. Ein Raum dient nämlich seinem Wesen nach nicht nur dem Aufenthalt von Menschen, sondern auch der Aufbewahrung von Gegenständen. Die Ausführungen des Abgabepflichtigen, er lese die der Privatsphäre zuzurechnenden Bücher außerhalb des Raumes, indem sie aufbewahrt werden, sind irrelevant (hier: der Umfang der Privatbibliothek, der vom Abgabepflichtigen mit rund 600 bis 700 Bänden (= 40 Prozent von insgesamt 1600 Bänden) angegeben wurde, ist nicht so geringfügig, daß der Raum, in dem die Bücher aufbewahrt werden, als nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken dienend angesehen werden konnte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991130233.X03Im RIS seit
20.11.2000