RS Vwgh 1994/9/14 93/13/0275

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
95/06 Ziviltechniker

Norm

EStG 1988 §22 Z1 litb;
ZivTG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/14 92/13/0117 2

Stammrechtssatz

Umfaßt die Tätigkeit nur einen Teilbereich eines umfassenden Berufsbildes (hier eines Ziviltechnikers), so ist für das Vorliegen des Ähnlichkeitstatbestandes entscheidend, ob das Tätigkeitsbild in seiner Gesamtheit mit jenem Tätigkeitsbild vergleichbar ist, das ÜBLICHERWEISE die Tätigkeit entsprechend spezialisierter Ziviltechniker kennzeichnet (Hinweis E 13.5.1992, 87/13/0205).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993130275.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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