Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §40 Abs2;Rechtssatz
Eine unter dem Gesichtspunkt des § 40 BDG 1979 relevante Abberufung von der Funktion des dauernden Stellvertreters eines Abteilungsleiters liegt dann vor, wenn der Eintritt des Stellvertretungsfalles entweder völlig ausgeschlossen wird, oder aber (- wie bei der gestuften Mehrfachstellvertretung möglich -) generell verändert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990120161.X03Im RIS seit
11.07.2001