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L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
GdBDO NÖ 1976 §29 Abs5;Rechtssatz
Im öffentlichen Recht sind wegen der Formstrenge Zusicherungen zur Begründung eines gehaltsrechtlichen Anspruches, der im Dienstrechtsverfahren zu beachten wäre, nicht maßgebend (sofern keine ausdrückliche Norm besteht, hier: Zusicherung der "vollen Bezüge" anläßlich einer Dienstfreistellung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992120287.X02Im RIS seit
19.07.2001