RS Vfgh 1989/11/27 B1584/88

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Veröffentlicht am 27.11.1989
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / Willkür keine
DSt 1872 §55e

Leitsatz

Abweisung eines Antrages auf Ablehnung eines Anwaltsrichters; keine gleichheitswidrige Gesetzesanwendung

Rechtssatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht dadurch, daß die OBDK einem Ablehnungsantrag gegen einen Anwaltsrichter keine Folge gab (siehe E v 14.03.88, B765/87).

Wenn der abgelehnte Anwaltsrichter sich nach Jahren darauf beruft, daß er sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern könne, und die belangte Behörde in diesem Umstand keinen geeigneten Sachverhalt erblickt, dem Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers Folge zu geben, ist dies keineswegs unvertretbar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1584.1988

Dokumentnummer

JFR_10108873_88B01584_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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