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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / Willkür keineLeitsatz
Abweisung eines Antrages auf Ablehnung eines Anwaltsrichters; keine gleichheitswidrige GesetzesanwendungRechtssatz
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht dadurch, daß die OBDK einem Ablehnungsantrag gegen einen Anwaltsrichter keine Folge gab (siehe E v 14.03.88, B765/87).
Wenn der abgelehnte Anwaltsrichter sich nach Jahren darauf beruft, daß er sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern könne, und die belangte Behörde in diesem Umstand keinen geeigneten Sachverhalt erblickt, dem Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers Folge zu geben, ist dies keineswegs unvertretbar.
Schlagworte
Rechtsanwälte DisziplinarrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1584.1988Dokumentnummer
JFR_10108873_88B01584_01