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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §17 Abs1;Rechtssatz
Die Arbeitsleistung eines solchen öffentlich Bediensteten, der zusätzlich ein Mandat im Nationalrat oder Bundesrat ausübt, mag zwar - vom Gesetz vorausgesetzt - geringer als gewöhnlich sein, sie ist aber nicht unter dem Gesichtspunkt des § 17 Abs 2 Z 1 BDG 1979 völlig unerheblich. Zwar soll nach dem Gesetz die gänzliche Außerdienststellung die Ausnahme sein und ist weiters die für die Ausübung des Mandats erforderliche freie Zeit zu gewähren, doch zeigt die - verfassungsrechtlich verankerte - Gehaltskürzung für die eingeschränkte Dienstleistung, daß eine - freilich nicht arithmetisch aus der (nur eine Durchschnittsbetrachtung darstellenden) Kürzung zu erschließende - nicht unerhebliche "Rest"-Dienstzeit zu erwarten ist, sodaß das Ausmaß der tatsächlich erbrachten "Rest"-Dienstleistung ein besonderer Grund für die Außerdienststellung nach § 17 Abs 3 BDG 1979 sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990120228.X01Im RIS seit
20.11.2000