RS Vwgh 1994/9/14 90/12/0228

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Veröffentlicht am 14.09.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §17 Abs1;
BDG 1979 §17 Abs2 Z1;
BDG 1979 §17 Abs3;
B-VG Art59a Abs1;
B-VG Art59a Abs3;
GehG 1956 §13 Abs5 idF 1983/612;

Rechtssatz

Die Arbeitsleistung eines solchen öffentlich Bediensteten, der zusätzlich ein Mandat im Nationalrat oder Bundesrat ausübt, mag zwar - vom Gesetz vorausgesetzt - geringer als gewöhnlich sein, sie ist aber nicht unter dem Gesichtspunkt des § 17 Abs 2 Z 1 BDG 1979 völlig unerheblich. Zwar soll nach dem Gesetz die gänzliche Außerdienststellung die Ausnahme sein und ist weiters die für die Ausübung des Mandats erforderliche freie Zeit zu gewähren, doch zeigt die - verfassungsrechtlich verankerte - Gehaltskürzung für die eingeschränkte Dienstleistung, daß eine - freilich nicht arithmetisch aus der (nur eine Durchschnittsbetrachtung darstellenden) Kürzung zu erschließende - nicht unerhebliche "Rest"-Dienstzeit zu erwarten ist, sodaß das Ausmaß der tatsächlich erbrachten "Rest"-Dienstleistung ein besonderer Grund für die Außerdienststellung nach § 17 Abs 3 BDG 1979 sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990120228.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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