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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §15 Abs6;Rechtssatz
In welcher Höhe anderen Beamten eine pauschalierte Aufwandsentschädigung zuerkannt worden ist, bildet keinen gesetzlichen Maßstab für die Bemessung einer solchen (Hinweis E 21.9.1987, 86/12/0207).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991120233.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.08.2009