RS Vwgh 1994/9/14 94/12/0060

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Veröffentlicht am 14.09.1994
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/22 89/12/0026 1

Stammrechtssatz

Es besteht die Verpflichtung zur schriftlichen Erteilung einer Weisung, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt, auch dann, wenn sie bereits ursprünglich schriftlich erteilt wurde und der Beamte vor Befolgung der Weisung dem Vorgesetzten seine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit iSd § 44 Abs 3 BDG 1979 mitgeteilt hat (Hinweis E 30.3.1989, 86/09/0110, E 19.3.1990, 88/12/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120060.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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