RS Vwgh 1994/9/14 92/13/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
95/06 Ziviltechniker

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
ZivTG §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/13 87/13/0205 2

Stammrechtssatz

Für die Ähnlichkeit einer Tätigkeit mit der eines Ziviltechnikers (Architekten) genügt es nicht, wenn es (fallweise) Ziviltechniker gibt, deren Tätigkeit insgesamt mit der ausgeübten vergleichbar ist, denn es kann in jedem Berufszweig vorkommen, daß ein Berufsangehöriger seine Tätigkeit in unüblicher Weise einschränkt. Trifft dies zu, so übt er seinen Beruf nicht mehr berufstypisch aus. Seine Tätigkeit entspricht dann nicht dem Berufsbild, wie es üblicherweise in Erscheinung tritt. Übt eine berufsfremde Person eine Tätigkeit aus, die einer solchen eingeschränkten Berufstätigkeit ähnlich ist, so bezieht sich die Ähnlichkeit eben nur auf eine atypisch eingeschränkte, nicht aber auf die berufsbildtypische Tätigkeit des Berufsangehörigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130117.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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