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44 ZivildienstNorm
ZivildienstG §2 Abs1Leitsatz
Keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung; keine Glaubhaftmachung der Gewissensgründe; keine WillkürRechtssatz
Im angefochtenen Bescheid wird wohl angedeutet, daß sich der Beschwerdeführer nicht mit den denkbaren Alternativen zur bewaffneten Verteidigung der Neutralität Österreichs auseinandergesetzt habe. Diesem Umstand mißt die ZDOK aber - anders als etwa in den mit E v 10.12.87, B1018/87, B696/87, B246/87 abgeschlossenen Fällen - keine tragende Bedeutung bei, sodaß sich eine Auseinandersetzung damit, ob daraus irgendetwas für die Frage der Glaubhaftmachung der Gewissensgründe zu gewinnen ist, erübrigt (vgl. VfGH 10.06.1988 B1355/87).
Es ist primär Aufgabe des Zivildienstwerbers, seine Gewissensgründe darzulegen und sie glaubhaft zu machen (§5 Abs3, §6 Abs2 ZDG). Der Behörde kann zumindest kein gravierender Verfahrensmangel vorgeworfen werden, wenn sie - unter Bedachtnahme auf das Bildungsniveau des Beschwerdeführers (er ist Student) - davon ausging, er kenne die maßgebende Rechtslage und sei fähig, seine Überlegungen verständlich auszudrücken. Der ZDOK ist unter diesen Umständen kein Verfassungsverstoß anzulasten, wenn sie annahm, der Beschwerdeführer bedürfe keiner Manuduktion und habe seinen (der Behörde verständlichen) Ausführungen nichts hinzuzufügen, sodaß für sie - anders als etwa im Fall VfSlg. 9664/1983 - kein Anlaß bestand, ergänzende oder klärende Fragen zu stellen.
Des weiteren trifft es - dem Beschwerdevorbringen zuwider - nicht zu, daß die belangte Behörde die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Atomkraftbewegung und Betätigung am elterlichen Bergbauernhof nicht ausreichend gewürdigt habe, wie die Bescheidbegründung und eine Durchsicht der Administrativakten zeigen.
keine Willkür
Es finden sich jedoch keine wie immer geartete Hinweise dafür, daß die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung von subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Momenten bestimmt oder von anderen unsachlichen Erwägungen geleitet worden sei. Daß die Gründe für die abweisende Entscheidung insofern in der Person des Beschwerdeführers lagen, als sie primär auf dem persönlichen Eindruck beruhen, den er den Mitgliedern der ZDOK machte, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Schlagworte
ZivildienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B752.1989Dokumentnummer
JFR_10108873_89B00752_01