RS Vwgh 1994/9/14 92/13/0027

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Veröffentlicht am 14.09.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/13/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/07/27 92/13/0140 4

Stammrechtssatz

Die der Abgabenbehörde durch § 115 BAO auferlegte Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit findet dort ihre Grenzen, wo ihr weitere Nachforschungen nicht mehr zugemutet werden können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, die Partei aber zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit ist bzw eine solche unterläßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130027.X07

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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