Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/13/0028Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/07/27 92/13/0140 4Stammrechtssatz
Die der Abgabenbehörde durch § 115 BAO auferlegte Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit findet dort ihre Grenzen, wo ihr weitere Nachforschungen nicht mehr zugemutet werden können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, die Partei aber zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit ist bzw eine solche unterläßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992130027.X07Im RIS seit
03.04.2001