RS Vwgh 1994/9/14 93/12/0168

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Veröffentlicht am 14.09.1994
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §19 Abs6 Z2;

Rechtssatz

Beide Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 Abs 6 Z 2 StudFG 1992 müssen vorliegen (argumento "und"), damit eine Nachsicht vom Mangel des günstigen Studienerfolges nach dieser Bestimmung zu gewähren ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120168.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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