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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §9;Rechtssatz
Durch die Konkurseröffnung verliert der Gemeinschuldner nicht die Prozeßfähigkeit und kann daher Bevollmächtigter in einem Verfahren sein. Bei Vertretung des Masseverwalters (Zweitbeschwerdeführer) durch den Gemeinschuldner (Erstbeschwerdeführer) liegt eine zulässige, dem Zweitbeschwerdeführer zuzurechnende Beschwerde vor. Im Hinblick auf die Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit als Gemeinschuldner kann aber der Erstbeschwerdeführer nur als Vertreter des Zweitbeschwerdeführers, nicht jedoch selbst als Beschwerdeführer auftreten. Seine Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E 20.4.1993, 93/14/0004, 0005).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters MasseverwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991130138.X01Im RIS seit
20.11.2000