RS Vwgh 1994/9/14 91/13/0138

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Veröffentlicht am 14.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
BAO §79;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
KO §81;
KO §83;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Durch die Konkurseröffnung verliert der Gemeinschuldner nicht die Prozeßfähigkeit und kann daher Bevollmächtigter in einem Verfahren sein. Bei Vertretung des Masseverwalters (Zweitbeschwerdeführer) durch den Gemeinschuldner (Erstbeschwerdeführer) liegt eine zulässige, dem Zweitbeschwerdeführer zuzurechnende Beschwerde vor. Im Hinblick auf die Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit als Gemeinschuldner kann aber der Erstbeschwerdeführer nur als Vertreter des Zweitbeschwerdeführers, nicht jedoch selbst als Beschwerdeführer auftreten. Seine Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E 20.4.1993, 93/14/0004, 0005).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Masseverwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991130138.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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