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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 145 Abs 3 Krnt DienstrechtsG vorliegen, handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung; sie liegt daher im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle der Aufsichtsbehörde.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120098.X02Im RIS seit
11.07.2001