RS Vwgh 1994/9/14 91/13/0233

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Veröffentlicht am 14.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §182 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hat die Abgabenbehörde die Wohnung des Abgabepflichtigen falsch, nämlich mit einem Zweitwohnsitz, bezeichnet, sodaß unklar geblieben ist, wo sich der in Augenschein genommene Arbeitsraum tatsächlich befindet, so liegt keine relevante Rechtswidrigkeit vor, wenn unstrittig ist, daß der RICHTIGE Arbeitsraum in Anwesenheit des Abgabepflichtigen besichtigt worden ist, daß er selbst Größe und Einrichtung dieses Raumes detailliert in der Niederschrift angegeben hat und daß auch die Wahrnehmungen des Behördenorgans mit diesen Angaben übereinstimmen. Die auf einem Irrtum der Abgabenbehörde beruhende unrichtige Ortsangabe hat daher für die Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes keine Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991130233.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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