RS VwGH Erkenntnis 1994/09/14 92/13/0117

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Veröffentlicht am 14.09.1994
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Rechtssatz

Umfaßt die Tätigkeit nur einen Teilbereich eines umfassenden Berufsbildes (hier eines Ziviltechnikers), so ist für das Vorliegen des Ähnlichkeitstatbestandes entscheidend, ob das Tätigkeitsbild in seiner Gesamtheit mit jenem Tätigkeitsbild vergleichbar ist, das ÜBLICHERWEISE die Tätigkeit entsprechend spezialisierter Ziviltechniker kennzeichnet (Hinweis E 13.5.1992, 87/13/0205).

Schlagworte
Gehsteig, Verbot des Befahrens von
Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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