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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §17 Abs2 Z1;Rechtssatz
Der öffentlichrechtliche Dienstgeber ist nicht zum ständigen Einsatz einer Ersatzkraft verpflichtet, damit eine erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes durch weit unterdurchschnittliche Leistungen eines - öffentlich bediensteten - Mandatars (von Nationalrat, Bundesrat, Landtag) vermieden werden kann. Diese Ansicht stünde mit dem Grundkonzept des § 17 BDG 1979 im Widerspruch und würde dessen Abs 2 Z 1 weitgehend den Anwendungsbereich nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990120228.X04Im RIS seit
20.11.2000