RS Vwgh 1994/9/14 93/12/0318

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Veröffentlicht am 14.09.1994
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §19 Abs2 Z3;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z2;

Rechtssatz

Eine Berufstätigkeit, die schon bei Beginn des Studiums ausgeübt wird, stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 19 Abs 2 Z 3 StudFG 1992 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120318.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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