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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/13/0028Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/16 90/15/0030 2Stammrechtssatz
Bei der Zurechnung von Einkünften bzw Einnahmen kommt es entscheidend darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung der Einkünfte (Einnahmen) und damit über diese disponieren kann.
Zurechnungssubjekt der Einkünfte (Einnahmen) ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge (Hinweis E 20.9.1988, 87/14/0167; E 29.5.1990, 90/14/0002; Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch 2 § 2 Textziffer 11).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992130027.X05Im RIS seit
03.04.2001