RS Vwgh 1994/9/14 92/13/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §2;
UStG 1972 §2 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/13/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/16 90/15/0030 2

Stammrechtssatz

Bei der Zurechnung von Einkünften bzw Einnahmen kommt es entscheidend darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung der Einkünfte (Einnahmen) und damit über diese disponieren kann.

Zurechnungssubjekt der Einkünfte (Einnahmen) ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge (Hinweis E 20.9.1988, 87/14/0167; E 29.5.1990, 90/14/0002; Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch 2 § 2 Textziffer 11).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130027.X05

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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