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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es ist zunächst Sache des Beamten, der einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung geltend macht, Art und Ausmaß des Mehraufwandes und dessen dienstliche Verursachung darzulegen und falls erforderlich, auf Verlangen der Dienstbehörde seine Angaben unter Beweis zu stellen oder zumindest glaubhaft zu machen (Hinweis E 12.1.1987, 85/12/0252). (Im vorliegenden Fall hatte der Beamte seine Mitwirkungspflicht erfüllt).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991120233.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.08.2009