RS Vfgh 1989/11/28 V99/89

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Veröffentlicht am 28.11.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Verordnung zur Gänze wegen fehlender Legitimation; kein unmittelbarer Eingriff aller Bestimmungen in die Rechtssphäre des Antragstellers

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung der Verordnung der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom 04.07.1989 über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (zur Gänze) mangels Legitimation.

Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur unter Bezugnahme auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG und §62 Abs1 VfGG zu Individualanträgen auf Gesetzesprüfung ausgesprochen hat, ist im Fall der Anfechtung aller Bestimmungen eines Gesetzes die Antragsberechtigung dann nicht gegeben, wenn keineswegs alle Bestimmungen unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen (s. insbesondere VfSlg. 9620/1983, 10177/1984 und 11153/1986). Dies gilt im Hinblick auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG und §57 Abs1 VfGG für solche Individualanträge auf Verordnungsprüfung entsprechend, mit denen alle Bestimmungen der betreffenden Verordnung angefochten werden (z.B. VfSlg. 11226/1987).

Im vorliegenden Fall ist es offenkundig, daß keineswegs alle Bestimmungen der vom Einschreiter bekämpften Verordnung vom 04.07.1989 nach ihrem Inhalt unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen.

Entscheidungstexte

  • V 99/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1989 V 99/89

Schlagworte

VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:V99.1989

Dokumentnummer

JFR_10108872_89V00099_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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