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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Verordnung zur Gänze wegen fehlender Legitimation; kein unmittelbarer Eingriff aller Bestimmungen in die Rechtssphäre des AntragstellersRechtssatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung der Verordnung der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom 04.07.1989 über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (zur Gänze) mangels Legitimation.
Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur unter Bezugnahme auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG und §62 Abs1 VfGG zu Individualanträgen auf Gesetzesprüfung ausgesprochen hat, ist im Fall der Anfechtung aller Bestimmungen eines Gesetzes die Antragsberechtigung dann nicht gegeben, wenn keineswegs alle Bestimmungen unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen (s. insbesondere VfSlg. 9620/1983, 10177/1984 und 11153/1986). Dies gilt im Hinblick auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG und §57 Abs1 VfGG für solche Individualanträge auf Verordnungsprüfung entsprechend, mit denen alle Bestimmungen der betreffenden Verordnung angefochten werden (z.B. VfSlg. 11226/1987).
Im vorliegenden Fall ist es offenkundig, daß keineswegs alle Bestimmungen der vom Einschreiter bekämpften Verordnung vom 04.07.1989 nach ihrem Inhalt unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:V99.1989Dokumentnummer
JFR_10108872_89V00099_01