RS Vwgh 1994/9/14 94/12/0191

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Veröffentlicht am 14.09.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art65 Abs2 litc;
MRK Art53;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das positive österreichische Recht räumt einem Verurteilten keinen Anspruch auf Begnadigung durch den Bundespräsidenten ein. Auch Art 53 MRK, wonach sich die Republik Österreich nach der Entscheidung des EGMR (hier: der EGMR hatte festgestellt, daß nach Lage des Falles die persönliche Anwesenheit des Bf beim Gerichtstag des OGH über die Berufung im Interesse der Fairneß des Verfahrens geboten gewesen wäre und erblikcte in der unterbliebenen Sicherstellung der Anwesenheit des Bf bei der mündlichen Berufungsverhandlung, um ihn solcherart in die Lage zu versetzen, sich "persönlich selbst zu verteidigen", eine Verletzung des Art 6 Abs 1 iVm Abs 3 lit c der MRK gewährt keinen Anspruch auf Geltendmachung einer (behaupteten) Entscheidungspflicht über ein Gnadengesuch (hier:

Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen; Hinweis:

B 24.2.1951, 2394/50, VwSlg 1962 A/1951).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120191.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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