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22/01 JurisdiktionsnormNorm
AVG §1;Rechtssatz
Der bescheidmäßigen Feststellung, daß ein Beamter hinsichtlich einer (in einem bestimmten Zeitraum) erbrachten Tätigkeit nicht "für den Bund" iSd § 37 Abs 1 BDG 1979 tätig geworden sei, kommt keine Bedeutung dahingehend zu, ob eine privatrechtliche Vereinbarung des Beamten mit einem vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger (Österreichische Akademie der Wissenschaften) bestanden hat (für diesen Fall läge keine Nebentätigkeit iSd § 37 BDG 1979, sondern allenfalls Nebenbeschäftigung iSd § 56 Abs 1 BDG 1979 vor).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120040.X01Im RIS seit
27.11.2000