RS Vwgh 1994/9/15 94/19/0393

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/19/0396

Rechtssatz

Die bloße Kenntnis des Wiedereinsetzungswerbers von der "Existenz" eines den Asylantrag abweisenden Bescheides ist dem Wegfall des Hindernisses iSd § 71 Abs 2 AVG nicht gleichzusetzen, weil der Wiedereinsetzungswerber durch diesen Vorgang die maßgebenden Umstände, die ihn in die Lage versetzt hätten, eine Berufung mit einem im Sinne von § 63 Abs 3 AVG ausreichenden Inhalt zu erheben, nicht zur Kenntnis gebracht worden sind (hier: im Wiedereinsetzungsantrag war vorgebracht worden, daß die Wahrung der Frist durch ein im Rahmen der Bundesbetreuung erlassenes Schreiben gehindert wurde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190393.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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