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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/01/31 91/10/0024 4Stammrechtssatz
Die Österreichischen Bundesforste haben keine eigene Rechtspersönlichkeit; ihr Rechtsträger ist der Bund. Bei dem von der belangten Behörde (BMLF) beantragten Kostenzuspruch hätte daher der Bund als Rechtsträger der Österreichischen Bundesforste dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde Kosten zu ersetzen. Der erkennende Senat vermag den Erwägungen des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 3.10.1966, 1731/65, VwSlg 3506 F/1966, nicht zu folgen, wobei auf § 13 Abs 2 VwGG hingewiesen wird. Aus diesem Grund war das Kostenersatzbegehren abzuweisen.
Schlagworte
Beschwerdeführer GebietskörperschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090352.X04Im RIS seit
19.03.2001