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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Frage, WELCHE WIRKUNGEN eine von der Lehre als "DINGLICHE WIRKUNG" bezeichnete Qualifikation eines Rechtsverhältnisses entfaltet, ist ANHAND DES POSITIVEN RECHTS (hier anhand des § 46 Abs 3 Tir LStg 1951) ZU BEURTEILEN. Nur subsidiär kann - etwa bei der Entscheidung der Frage, welcher Inhalt einer Anordnung, daß jemand alle aus der Mitgliedschaft entspringenden Leistungen zu erfüllen habe, zukommt - durch Bezugnahme auf vergleichbare gesetzliche Regelungen und deren Auslegung indirekt aus der mit einem bestimmten Institut (hier der sogenannten dinglichen Wirkung) verbundenen Vorstellung eine der möglichen Auslegungshypothesen zu einer bestimmten Rechtsvorschrift als eher plausibel erkannt werden.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991060179.X02Im RIS seit
11.07.2001