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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1993/05/13 93/06/0090 1Stammrechtssatz
Ist die Versäumung von Fristen auf Grund der mangelhaften Organisation der Postbearbeitung vorhersehbar und hätte sie durch zumutbare Maßnahmen - etwa durch Anbringung eines Eingangsvermerkes sofort bei Einlangen auf dem Poststück selbst oder wenigstens durch Kontrolle des Eingangsdatums anläßlich der Unterfertigung des Rückscheines, aus dem das tatsächliche Zustelldatum ersichtlich war - abgewendet werden können, liegt kein minderer Grad des Versehens vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090141.X01Im RIS seit
20.11.2000