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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Die Parteistellung des Landesarbeitsamtes gemäß § 28a AuslBG umfaßt auch das Recht, im Verwaltungsverfahren Berufung zu erheben (Hinweis E 21.4.1994, 93/09/0457). Da somit iSd § 51 Abs 7 zweiter Satz VStG nicht nur dem Beschuldigten das Recht auf Berufung eingeräumt ist, findet die Frist des § 51 Abs 7 erster Satz VStG im Verwaltungstrafverfahren nach dem AuslBG keine Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090061.X01Im RIS seit
20.11.2000