RS Vwgh 1994/9/15 94/09/0122

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2005/09/0115 E VS 14. November 2007 RS 9; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Wird der Beamte überhaupt nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die seine Stellung als Polizeibeamter erfordert, und hat er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung grundlegend zerstört, dann kann er auch nicht mehr in einer anderen Funktion im Dienst verbleiben. Ist dieses Vertrauensverhältnis zerstört, dann fehlt es an der Grundlage für weitere Differenzierungen und für weitere Erwägungen zur Strafbemessung. Verträgt die Funktion der staatlichen Verwaltung die Weiterbeschäftigung eines Beamten nicht mehr, dann auch nicht teilweise oder an einem anderen Dienstort (hier hat der bei einer sozialen Einrichtung tätige Beamte durch lange Zeit und in erheblichem Ausmaß ihm anvertrautes Geld veruntreut; Hinweis E 18.11.1993, 93/09/0320).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090122.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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