RS Vwgh 1994/9/15 93/09/0035

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
77 Kunst Kultur

Norm

B-VG Art130 Abs2;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1990/473;

Rechtssatz

Die Erteilung einer Zustimmung nach § 5 Abs 1 DMSG liegt - unter Beachtung der normierten Beweislastumkehr - im Ermessen des Bundesdenkmalamtes, weil das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens der zur Entscheidung berufenen Behörde absieht. Allerdings darf die Ermessensausübung nicht mit dem Sinn der gesetzlichen Bestimmung, also mit der ausdrücklich erklärten oder doch erkennbaren Absicht, der die Ermessensausübung dienen soll, im Widerspruch stehen. Ein solcher sich aus dem Sinn des Gesetzes ergebender Widerspruch läge schon dann vor, wenn bei der Ermessensentscheidung nicht primär die Erhaltung (und zwar die möglichst denkmalgerechte

Erhaltung) des Denkmals wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung im Vordergrund stünde. Die Erteilung einer Bewilligung zur Zerstörung eines Denkmals kann somit nach der gesetzlichen Konstruktion nur die Ausnahme von der geforderten unveränderten Erhaltung der Objekte sein (siehe Helfgott, Die Rechtsvorschriften für den Denkmalschutz, Wien 1979, Seite 64).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090035.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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