TE Vfgh Beschluss 2004/6/30 V15/04

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Oö StraßenG 1991 §13, §32 Abs2, §35 Abs1
Verordnung der Oö Landesregierung, LGBl 117/2002, betr Umlegung und Einreihung von Straßenabschnitten als Landesstraße (Ortsumfahrung Lengau) Landesstraße Nr 1044, §1, §3

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen einer Verordnung betr Umlegung und Einreihung von Straßenabschnitten als Landesstraße mangels Legitimation; keine Darlegungen über eine Straßenverlaufsfestlegung über Grundstücke der Antragsteller; keine aktuelle rechtliche Betroffenheit durch eine Einreihungsverordnung; kein Eingriff in rechtlich geschützte Interessen von Anrainern

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Antragsteller begehren die Aufhebung der Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Einreihung von Straßenabschnitten als Landesstraße, LGBl. 117/2002 (Umfahrung Lengau). Der Erstantragsteller und die zweitantragstellenden Einschreiter seien Eigentümer von Grundstücken, über die eine durch die nunmehr angefochtene Verordnung festgelegte neue Straßentrasse verlaufen solle. Der Drittantragsteller und die Viertantragstellerin seien als Eigentümer näher bezeichneter Grundstücke "zumindest als Anrainer" betroffen. Die Grundeinlöseverhandlungen hätten bereits begonnen.

In der Sache begehren die Einschreiter die Aufhebung der genannten Verordnung, da für eine Ortsumfahrung Lengau kein Bedürfnis bestehe und die Planung nicht den Grundsätzen des §13 Abs1 Oö. Straßengesetz entspreche.

2. Mit der angefochtenen Verordnung wird ein (über 24 Zeilen hin) in seinem Verlauf näher umschriebener, neu herzustellender Straßenabschnitt der Baier Straße (Landesstraße Nr. 1044) im Gebiet der Gemeinde Lengau "- soweit er nicht auf den derzeitigen Gemeindestraßen bzw. auf dem derzeitigen Güterweg verläuft -" dem Gemeingebrauch gewidmet und zur Gänze als Landesstraße eingereiht.

II. Der Antrag ist unzulässig.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Wie er ferner in ständiger Rechtsprechung (zB VfSlg. 8156/1977 oder 10.988/1986) darlegt, ist ein unmittelbarer durch die Verordnung erfolgter und (deswegen) die Antragslegitimation begründender Eingriff in die Rechtssphäre einer Person jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die generellen Rechtsnormen selbst eindeutig bestimmt ist und die (rechtlich geschützten) Interessen der betreffenden Person nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt.

Der Erstantragsteller und die zweitantragstellenden Einschreiter geben an, Eigentümer von Grundstücken zu sein, über die die durch die nunmehr angefochtene Verordnung festgelegte neue Straßentrasse verlaufen soll. Aus dem Antragsvorbringen samt Beilagenkonvolut ist nicht ersichtlich, wo sich diese Grundstücke befinden und ob darüber bereits ein Weg verläuft. Da die Antragsteller nicht dartun, dass etwa der bestehende Güterweg, der durch die angefochtene Verordnung als Landesstraße eingereiht wird, über ihre Grundstücke führt, muss der Gerichtshof annehmen, dass auf den von ihnen genannten Grundstücken in der Natur noch kein Weg besteht (und nur Liegenschaften der Gemeinde betroffen sind, soweit die neue Trasse auf einer schon bestehenden Gemeindestraße verlaufen soll).

Soweit sich die angefochtene Verordnung aber auf jenen Wegteil bezieht, der erst neu gebaut werden soll und behauptetermaßen über Grundstücke von Antragstellern führt, ist sie lediglich Voraussetzung für weitere straßenverwaltungsbehördliche Maßnahmen wie die Erlassung eines straßenrechtlichen Baubewilligungsbescheides (§32 Abs2 Oö. Straßengesetz) und eines allfälligen Enteignungsbescheides (§35 Abs1 Oö. Straßengesetz). Als bloße Einreihungsverordnung bewirkt sie noch keinen Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller (VfSlg. 8156/1977, 10.988/1986 oder 10.989/1986).

Der Drittantragsteller und die Viertantragstellerin schreiten als bloße Anrainer ein und können durch die angefochtene Verordnung keinesfalls in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt sein.

Der Antrag ist daher insgesamt mangels Legitimation zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung war entbehrlich (§19 Abs3 Z2 lite VfGG).

Schlagworte

Nachbarrechte, Straßenverwaltung, Landesstraße, Straßenverlaufsfestlegung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V15.2004

Dokumentnummer

JFT_09959370_04V00015_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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