RS Vwgh 1994/9/15 94/09/0140

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs1 idF 1990/450;
AuslBG §28 idF 1990/450;
VStG §27;
VStG §44a Z1;
VStG §51 Abs1;

Rechtssatz

Auch im Falle von Übertretungen gegen § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eingegangen bzw wäre von dort aus die allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu beantragen (Hinweis E 18.5.1994, 94/09/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090140.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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