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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §2 Abs1 idF 1990/450;Rechtssatz
Auch im Falle von Übertretungen gegen § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eingegangen bzw wäre von dort aus die allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu beantragen (Hinweis E 18.5.1994, 94/09/0033).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090140.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.11.2009