RS Vwgh 1994/9/15 94/06/0101

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Aus rechtlicher Sicht kann nur der Umbau bzw Ausbau eines Gebäudes bewilligt werden, für das eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, bzw eines Gebäudes, für welches von einem bestehenden Konsens auszugehen ist. Entspricht ein nunmehr angefochtener Bescheid (ein die von der Baubehörde erster Instanz erteilte Baubewilligung für den Umbau bzw Ausbau eines Gebäudes bestätigender Berufungsbescheid) im Zeitpunkt seiner Erlassung dieser Voraussetzung, wurde aber mit E des VwGH der von der Berufungsbehörde bestätigte Baubewilligungsbescheid für das gesamte Gebäude behoben und wurde dieses E den Parteien des Verfahrens auch bereits zugestellt, so hat die Rückwirkung der Aufhebung durch den VwGH gemäß § 42 Abs 3 VwGG zur Folge, daß der Baubewilligung betreffend den Umbau bzw Ausbau nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen wurde (Hinweis E 30.6.1994, 91/06/0174). Da der Baubewilligungsbescheid für das gesamte Haus die Voraussetzung für den Umbau bzw Ausbau ist, hat der VwGH den nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060101.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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