RS Vwgh 1994/9/15 94/06/0172

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/21 89/06/0104 3 (hier: "offensichtlich" ist nicht mit "in die Augen springend" gleichzusetzen)

Stammrechtssatz

Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist (im wesentlichen die Behörden und die Parteien des Verfahrens) die Unrichtigkeit erkennen können und die Behörde nach der Aktenlage bei entsprechender Aufmerksamkeit den Fehler bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermeiden können

(Hinweis E 27.2.1957, 3240/53, VwSlg 4293 A/1957).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060172.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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