RS Vwgh 1994/9/15 93/09/0035

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §4 Abs1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1990/473;

Rechtssatz

Eine zur Vermietbarkeit erforderliche Gesamtsanierung des denkmalgechützten Objektes (so wünschenswert sie auch im Sinne einer längerfristigen Lösung sein könnte, wenn die Folgenutzung mit den Zielen dem DMSG vereinbar ist), geht weit über die gesetzlichen (nach § 4 Abs 1 zweiter Satz DMSG oder nach baurechtlichen Vorschriften erforderlichen) Instandhaltungsverpflichtungen hinaus. Der Eigentümer ist ja von seiten des Denkmalschutzes zu einer, seine Mittel übersteigenden wirtschaftlichen Nutzung des bestehenden Denkmals nicht verpflichtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090035.X07

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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