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77 Kunst KulturNorm
DMSG 1923 §4 Abs1 idF 1990/473;Rechtssatz
Eine zur Vermietbarkeit erforderliche Gesamtsanierung des denkmalgechützten Objektes (so wünschenswert sie auch im Sinne einer längerfristigen Lösung sein könnte, wenn die Folgenutzung mit den Zielen dem DMSG vereinbar ist), geht weit über die gesetzlichen (nach § 4 Abs 1 zweiter Satz DMSG oder nach baurechtlichen Vorschriften erforderlichen) Instandhaltungsverpflichtungen hinaus. Der Eigentümer ist ja von seiten des Denkmalschutzes zu einer, seine Mittel übersteigenden wirtschaftlichen Nutzung des bestehenden Denkmals nicht verpflichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090035.X07Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011